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   BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00   

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https://dejure.org/2000,29184
BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,29184)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2000 - 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,29184)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - 2 AR 206/00 (https://dejure.org/2000,29184)
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  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 196/00

    Zuständigkeit für Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 -2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 -2 ARs 196/00 m.w.N.).

  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 -2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 119/94

    Zuständigkeit - Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 -2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.).
  • BGH, 26.07.1995 - 2 ARs 224/95

    Zuständigkeit - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 -2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 -2 ARs 224/95).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 215/95

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit der Kammer - Justizvollzugsanstalt -

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 -2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 -2 ARs 224/95).
  • BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92

    Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 -2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 11.04.1984 - 2 ARs 86/84

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht bei Verlegung des Gefangenen

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
    Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 -2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor.
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